Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
- VG Köln, 27.01.2023 – 25 K 1538/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 – L 2 R 105/23
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – L 11 KR 2013/15Zitiert von 1
- BSG, 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 RKrankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger - unmittelbare Verurteilung eines Beigeladenen - geschuldeter Behinderungsausgleich im Rahmen der GKV-Hilfsmittelversorgung - selbst verschaffte Hilfsmittel-LeistungZitiert von 117
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.09.2021 – 42/21
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 22 R 126/22
- LSG Hamburg, 27.05.2025 – L 3 R 67/22 D
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/13#abs-1 (1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/13#abs-2 (2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2019.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/13#abs-4 (4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3 einbeziehen.